1. Maklervertrag
Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder Vermieter aufgrund des Angebots kommt der Maklervertrag mit dem Kauf- oder Mietinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zu Stande.
2. Angebot
3. Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
4. Provision
Mit rechtswirksamem Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers in unten genannter Höhe, soweit nicht das Angebot einen anderen Provisionssatz ausweist.
Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kauf- oder Mietvertrag abschliesst.
Die Provisiomn wird ab dem 23.12.2020 jeweils zur Hälfte vom Käufer und Verkäufer bei Einfamilienhäusern und Wohnungen geteilt.
Es sei denn es ist eine andere Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen worden.
Die Provision errechnet sich wie folgt: (kann aber auch angepaßt werden, je nach Änderung der Mehrwertsteuer)
5. Gleichwertigkeit
Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers.
6. Beurkundung
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
7. Haftung
Die Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers oder Vermieters erstellt.
Der Makler hat diese Information nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen.
8. Schlussbestimmungen
Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer oder Vermieter in Empfang. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers.
Gerichtsstand ist, soweit der Kauf- oder Mietinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, der Sitz des Maklers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften nicht berührt.
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